Rechtsanwaltskanzlei Kecker & Smelowa in Bürogemeinschaft
Familienrecht
Ehevertrag
Vor einer Eheschließung kann sich durchaus die Frage stellen, ob es Sinn macht einen Ehevertrag abzuschließen. Die Beantwortung dieser Frage ist von der individuellen Situation abhängig. Wir beraten Sie in allen rechtlichen Aspekten von Verträgen und zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf. Auch können wir für Sie die Überprüfung bestehender Eheverträge und gegebenenfalls die Anfechtung solcher übernehmen.
Scheidung
Die Situation, die zu einer Ehescheidung führt, ist eine große psychische Belastung für die Ehepartner. Diese Belastung multipliziert sich, wenn ein Ehepartner von dem anderen wirtschaftlich abhängig ist oder durch die häusliche und familiäre Situation, etwa bei gemeinsamen Kindern, an den Partner gebunden ist. Dabei ist häufiger zu beobachten, dass sich der vermeintlich unterlegene Ehepartner in solchen Fällen von dem anderen so einschüchtern lässt, dass er auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet. Dazu einige grundliegende Informationen:
•Bei gemeinsamem Sorgerecht ist es in Deutschland nur sehr schwer möglich, dieses einem sorgeberechtigten Elternteil zu entziehen. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich.
•Der nicht erwerbstätige Ehepartner hat das Recht, vor der gerichtlichen Scheidung Trennungsunterhalt von seinem erwerbstätigen Ehepartner zu fordern.
•Der nicht erwerbstätige Ehepartner hat das Recht, dass die Anwaltskosten, die in einem Scheidungsverfahren anfallen, zunächst von dem erwerbstätigen Ehepartner übernommen werden. Sollte sich der erwerbstätige Ehepartner weigern, kann er im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens dazu verurteilt werden.
•Sollte der erwebstätige Ehepartner finanziell nicht leistungsfähig sein, wird die Scheidung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchgeführt. Dabei trägt die Staatskasse die Anwaltskosten.
Um sicher zu stellen, dass während der Scheidung keiner aufgrund seiner Unwissenheit auf seine Rechte auch nur teilweise verzichtet, besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang für den Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellen will .
Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, und ratlos sein, würden wir uns freuen, Sie juristisch zu unterstützen und eine Klärung der Situation herbeizuführen.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Wenn Sie das Glück im Unglück haben, ohne Streit mit Ihrem Ehepartner auseinander zu gehen, so gibt es für Sie die Möglichkeit, eine sog. Scheidungsfolgevereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung werden alle Folgen der Scheidung wie z.B. Ausschluss des Versorgungs- und/oder Zugewinnausgleichs, Übertragung vom Immobilien oder Wohnrechten geregelt.
Für die Scheidungsfolgenvereinbarung ist zwingend notarielle Form vorgesehen. Bevor Sie jedoch solch eine weitgehende Vereinbarung schließen, ist es Ihnen dringend anzuraten, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Erbrecht
Wir entwerfen und untersuchen für Sie für Sie letztwillige Verfügungen und Erbverträge, weiterhin helfen wir Ihnen bei Streitigkeiten um die Aufteilung von Erbmasse. Wir beraten Sie im Erbfall und auch zu der Frage, ob es sinnvoller ist ein Erbe auszuschlagen. Wir vertreten Sie im Erbscheinsverfahren und bei der Legitimierung Ihrer Erbenstellung. Auch Erbenermittlung können wir für Sie durchführen.
Erbrecht von ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen
Eheliche und nichteheliche Abkömmlinge sind im deutschen Erbrecht gleichgestellt. Dabei ist es unerheblich, ob der Erblasser von der Existenz des Kindes wusste. Als Beweis für die Abstammung gilt ein genetischer Test. Im Falle des Todes eines Abkömmlings geht dessen Erbrecht auf seine Kinder, also die Enkel des Erblassers über.
Der Ausschluss eines Abkömmlings vom Erbrecht ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dies ist dann der Fall, wenn er sich als erbunwürdig erwiesen hat. Im Regelfall ist es so, dass der Erbteil des Abkömmlings nur bis auf das so genannte Pflichtteil reduziert werden kann. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nur die Hälfte des ihm als Erbe zustehenden Anteils in Geld von den Erben verlangen kann.
Enterbung
Grundsätzlich gilt zur Enterbung das oben Gesagte. Wir können Ihnen jedoch als Erblasser rechtlich zulässige Konstruktionen vorstellen, mit denen Ihre Interessen am besten gewahrt werden.
Erbrecht Dritter
Der Erblasser hat das Recht, Dritte zu seinen Alleinerben zu bestimmen und dadurch Abkömmlinge sowie den Ehepartner von der Erbfolge auszuschließen.Der Pflichtteilanspruch bleibt davon zwar unberührt, die zu erwartenden Vermögenszuflüsse sind aber erheblich geschmälert.
In dem Fall, in dem der Erblasser mit dieser dritten Person eine intime Beziehung geführt hat, besteht die Möglichkeit, dass die Abkömmlinge sowie der Ehepartner das Testament erfolgreich anfechten, wenn stichhaltige Indizien dafür vorliegen, dass das Testament ausschließlich den Zweck erfüllen soll, die dritte Person für sexuelle Dienste zu belohnen.
Das deutsche Erbrecht enthält viele Nuancen und Details, die es für Nichtjuristen nicht gerade einfach machen, sich in ihm zu bewegen. Gerne unterstützen wir Sie und nehmen Ihre Interessen wahr.