Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwaltskanzlei Kecker & Smelowa in Bürogemeinschaft

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Handels- und Gesellschaftsrecht, Transportrecht

 

Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Das Handelsrecht stellt einen Teilbereich des Zivilrechts dar, der auf Personenhandelsgesellschaften und Unternehmen zugeschnitten ist. Es ist eng verbunden mit dem Gesellschaftsrecht, in dem die Gründungsvoraussetzungen, die Organisation sowie die Liquidation von Gesellschaften geregelt ist.

 

Rechtsform

 

Vor Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist es wichtig, sich darüber klar zu werden, in welcher Rechtsform diese erfolgen soll. Hierbei sind zum einen die gesetzlichen Vorgaben, wie das Erfordernis einer Handelsregistereintragung zu beachten, als auch die zentrale Entscheidung, wie mit den, mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Haftungsrisiken umgegangen werden soll.

 

In einer globalisierten Wirtschaft, in denen viele Faktoren, die über Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens entscheiden, für den einzelnen Unternehmer nicht direkt beeinflussbar sind, darf die Wichtigkeit dieser Frage nicht unterschätzt werden. Wer seine Tätigkeit als Einzelkaufmann, im Zusammenschluss mit anderen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oder einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) ausübt, haftet für Schulden aus den Geschäftsbetrieb spätestens dann, wenn das Geschäftsvermögen aufgebraucht ist, mit seinem gesamten Privatvermögen.

 

Als Gründungsanreiz für Unternehmer, die diese Gefahr vermeiden möchten, sieht der deutsche Gesetzgeber zwei Gesellschaftsvarianten vor, bei denen die Haftung für die Geschäftstätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, und nur im Fall insolvezrechtlichen Fehlverhaltens mit dem Privatvermögen gehaftet werden muss.

 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt die Rechtsform dar, bei der die Haftung der Gesellschafter aus der geschäftlichen Tätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, wenn von den Gesellschaftern die Einlage in Höhe von 25.000,00 EUR erbracht wurde. Diese Einlage kann auch durch Sachleistungen erfolgen. In neuerer Zeit hat sich allerdings herausgestellt, dass die Erbringung der Mindesteinlagesumme von 25.000,00 EUR für viele Unternehmer eine große Hürde darstellt. Darüber hinaus ist es oft so, dass Banken bei der Beschaffung von Kreditmitteln für die GmbH in der Gründungsphase trotz der Einlage auf persönliche Bürgschaften der Gesellschafter bestehen.

 

Weil aufgrund der Einlageverpflichtung viele Unternehmer in die britische Rechtsform der Limited geflüchtet sind, hat der deutsche Gesetzgeber Anfang 2009 die Variante der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) eingeführt. Diese funktioniert rechtlich wie eine „normale“ GmbH mit der Ausnahme, dass das Gründungskapital lediglich 1,00 EUR betragen muss und Sacheinlagen nicht zulässig sind. Dies hat zu einen starken Rückgang der Gründung von Limited-Gesellschaften in Deutschland geführt und kann als erfolgreiche Reform bezeichnet werden.

 

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der für Ihre Geschäftstätigkeit günstigsten Rechtsform, entwerfen und überprüfen Gesellschaftsverträge und begleiten die behördlichen Anmeldungsvorgänge.

 

Transportrecht

 

Transportrecht stellt seinerseits einen Teil des Handelsrechts dar. Im Rahmen des Transportrechts werden die Fragen der Logistik, der Versendung und Lagerung von Waren und dabei entstandene Schäden behandelt. Wir unterstützen Sie bei der Schadensabwicklung, sowie bei der Klärung von Regressfragen. Wir entwerfen und prüfen Kooperations-, Logistik -und Frachtverträge.Weiterhin übernehmen wir ihre Vertretung in Bußgeldverfahren und Strafverfahren.